Flyer: Hausthemen
Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen verhindern.
Wer ab dem 1. November 2015 seine Wohnung neu vermietet, muss seinem ein- bzw. ausziehendem Mieter eine Vermieterbescheinigung für das Einwohnermeldeamt aushändigen. Diese muss der ein- bzw. ausziehende Mieter dann bei seiner An- bzw. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt vorlegen.
Neben den Namen des Vermieters und des Mieters muss die Bestätigung die Anschrift der Wohnung, die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug) sowie das Datum enthalten. Ein diesen Vorgaben entsprechendes Formular erhalten Mitglieder des Eigenheimerverbandes von der Geschäftsstelle des Verbandes.
Die Vermieterbescheinigung ist dem ein- bzw. ausziehendem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dessen Einzug bzw. Auszug unaufgefordert auszuhändigen. Bei einem Verstoß kann gegen den Vermieter ein Bußgeld von bis zu 1.000.- Euro festgesetzt werden.
Ob sich der Mieter tatsächlich beim Einwohnermeldeamt an- bzw. abgemeldet hat, kann der Vermieter beim Einwohnermeldeamt abfragen. Ab dem 1. November 2015 hat jeder Vermieter einen Anspruch auf eine kostenlose Auskunft gegenüber der Meldebehörde.
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