Aktuelles zum Straßenausbaubeitrag Stand 17.06.2018
Der Verein sammelt Unterschriften für ein
Volksbegehren gegen den Straßenausbaubetrag.
Eine Liste liegt zum Unterschreiben bei der Geschäftsstelle auf!
Bitte kurz anrufen 43088617!
März 2018
Der Verband informiert über Straßenausbaubeitrags-Satzung: Okt. 2017
Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof
- https://www.eigenheimerverband.de/aktuelles/neuigkeiten/popularklage-gegen-strass/
- https://www.eigenheimerverband.de/presse/
Die Presseresonanz ist hoch und das Thema wurde inzwischen von vielen bayerischen Zeitungen aufgegriffen
Bayern hält an Straßenausbaubeiträgen fest
Februar 2016
Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 25. Februar
2016 eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Obwohl der Eigenheimerverband Bayern vehement für eine gänzliche Abschaffung der Straßenausbaubeiträge eingetreten ist, hat der Landtag an der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen festgehalten,
weil diese nach Ansicht der Mehrheit der Abgeordneten ein unverzichtbares Finanzierungsinstrument zur Erhaltung und Verbesserung des kommunalen Straßennetzes sind.
Das nun geänderte Kommunalabgabengesetz eröffnet den Gemeinden aber die Möglichkeit, anstelle den bisher einmalig nur von den Straßenanliegern erhobenen meist sehr hohen Straßenausbaubeiträgen
sogenannte wiederkehrende Beiträge einzuführen. Das bedeutet, dass die für den Straßenausbau anfallenden Kosten jährlich auf alle Anlieger in einer Stadt oder Gemeinde beziehungsweise ihren
Ortsteilen umgelegt werden. Dadurch können die Lasten für den einzelnen Beitragsschuldner um ein Vielfaches reduziert und damit sozialverträglicher gestaltet werden.
Wird der Straßenausbau wie bisher über einmalige Beiträge finanziert, sollen die Bürger künftig zudem frühzeitig über Art, Umfang und Kosten der geplanten Maßnahme informiert werden. Die
frühzeitige Information soll Akzeptanz schaffen und es betroffenen Anliegern ermöglichen, sich auf Beitragszahlungen rechtzeitig einzustellen.
Erst zum 1. April 2021 tritt eine Regelung in Kraft, die eine Ausschlussfrist für die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen (nicht Ausbaubeiträgen) für Anlagen bestimmt, bei denen seit dem Beginn
der erstmaligen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind. Städte und Gemeinden müssen betreffende Anlagen daher bis zum 1. April 2021 endgültig erstmalig herstellen, um noch
Erschließungsbeiträge erheben zu können. Erfolgt eine erstmalige Herstellung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, wird diese fingiert, mit der Folge, dass dann nur noch Straßenausbaubeiträge mit einem
entsprechend höheren Gemeindeanteil erhoben werden können.
Rainer Schmitt, Eigenheimerverband-Newsletter
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